Wenn Sie personenbezogene Daten aus dem Dienstregister II löschen möchten, wird folgende abgespeckte Eingabemaske für das Dienstregister angezeigt:
Geben Sie eine neue DR II-Nr. ein um ein bestehendes Register zu öffnen oder drücken Sie Enter um ein neues Register anzulegen. Am Anfang des Jahres beachten Sie bitte die weiterführende Hilfe zu Nummer 6 der Ausfüllanleitung!
Wenn zu einer Akte vorbehaltene Kosten gespeichert sind, können Sie diese hier bearbeiten. Es wird dazu folgendes Fenster angezeigt:
Wenn Sie den Jahresabschluss für das Dienstregister durchführen möchten, wird folgende Sicherheitsabfrage gestellt:
Laut Nummer 6 der Ausfüllanleitung zum Dienstregister II müssen Aufträge, die nach Ablauf der auf das Jahr der ersten Eintragung folgenden 3 Kalenderjahre nicht endgültig erledigt sind, unter einer neuen Nummer in das Register des neuen Jahres übernommen werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Akten den Neueingängen vorangestellt sein müssen!
Mit diesem Programmteil können Sie eine kleine statistische Übersicht über Ihr Dienstregister II erstellen. Es wird der folgende Assistent angezeigt:
Der Ausdruck des Dienstregister II erfolgt entweder über das Menü
(DR I im DR II) oder über das Menü2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG)
Mit dem Ziel die bislang geltenden Kostenregelungen zu vereinfachen und ein einheitliches System zu schaffen, bringt das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz umfassende Änderungen für die gesamte Justiz mit sich. Für Richter, Rechtsanwälte, Notare, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher und Kostenbeamte, aber auch für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer gelten mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes deutlich veränderte Kostenstrukturen.
Auktionen erstellen und verwalten
Auf dem Web-Portal www.justiz-auktion.de bietet die Justiz auf einer eigenen, sicheren Plattform die von ihr beschlagnahmten, gepfändeten und ausgesonderten Gegenstände an.
Neuerungen des Mietrechtsänderungsgesetzes und der ZPO / Kostenverzeichnis
Mietrechtsänderung tritt zum 1.5.2013 in Kraft
Es war ein Freitag und noch dazu Tagesordnungspunkt Nummer 13, als der Bundesrat am 1.2.2013 das Mietrechtsänderungsgesetz beschloss! Im Bundesgesetzblatt Nummer 13 wurde es nun verkündet. Damit tritt die Mietrechtsänderung am 1.5.2013 in Kraft.
Nachdem Sie festgestellt haben, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung / Vermögensauskunft und auch die Vermögensauskunft nach neuem Recht nicht abgegeben hat, verfahren Sie nach § 802f ZPO Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft.
Hierzu müssen Sie dem Schuldner zuerst eine Zahlungsfrist von zwei Wochen setzen. Zugleich können Sie aber den Termin zur Vermögensauskunft direkt bestimmen und zustellen. Erfassen Sie den Auftrag im Dienstregister II. Klicken Sie anschließend auf den Button
.Die Registerkarte Forderungsaufstellung im Dienstregister II hat sich verändert.
Das neue Layout sieht wie folgt aus: