Kostenermittlung im DR I - Workshop Software GmbH

Kostenermittlung im DR I

Im Dienstregister I werden die Kosten bei der Neueintragung einer Sache vom Programm ermittelt. Die Berechnung der Kosten ist natürlich von der Anzahl der zuzustellenden Seiten, der Art der Zustellung und vielen weiteren Faktoren abhängig.

Grundsätzliches

Wenn im DR I eine Sache mit einem Schuldner und einem Drittschuldner angelegt wird, sieht das GV Büro System dies als einen Auftrag an. Wenn eine Sache mit einem Schuldner und mehreren Drittschuldnern angelegt wird, behandelt das GV Büro System dies als eine Sache mit soviel Aufträgen, wie Drittschuldner gespeichert werden, mindestens aber 1 Auftrag.

Auswahl des richtigen Auftragstyps

Wenn eine neue Akte angelegt wird, können Sie aus folgendem Dialog auswählen, welcher Art die neue Akte ist:

kostenermittlung im dr i 001

Die Auswahl des richtigen Auftragstyps ist entscheidend für die automatische Ermittlung der Kosten:

  • Beim Typ Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stellt das GV Büro System standardmäßig 2 Seiten des PfÜB ein (Seiten gesamt (KV 700) auf der ersten Seite), das zuzustellende Schriftstück 1 wird mit dem Eintrag "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" vorbelegt. Für den/die Drittschuldner wird als Zustellungsart die 840er-ZU voreingestellt, für die Zustellung an den Schuldner wird die Schaltereinstellung ausgewertet (entweder Post- oder persönliche Zustellung).

  • Typ PfÜB zur Weiterleitung: Die Anzahl der Seiten wird ebenfalls auf 2 voreingestellt, das zuzustellende Schriftstück 1 wird ebenfalls mit "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" vorbelegt. Für die Zustellung an den Schuldner wird die Option Kein eingestellt, da der PfÜB ja weitergeleitet wird. Für den/die Drittschuldner wird als Zustellungsart die 840er-Zustellung voreingestellt.

  • Für den Typ Vorpfändungsbenachrichtigung wird keine Anzahl von Seiten vorgegeben, das zuzustellende Schriftstück 1 wird mit "Vorpfändungsbenachrichtigung gemäß 845 ZPO" vorbelegt. Die Art der Zustellung für den/die Drittschuldner wird mit der Option persönliche Zustellung vorbelegt, die Zustellungsart für den Schuldner wird je nach Schaltereinstellung auf Post- oder persönliche Zustellung vorbelegt.

  • Beim Typ Sonstige Zustellung wird keine Anzahl von Seiten vorgegeben, das Feld für das zuzustellende Schriftstück 1 bleibt ebenfalls leer. Die Art der Zustellung für den/die Drittschuldner wird mit der Option persönliche Zustellung vorbelegt, die Zustellungsart für den Schuldner wird je nach Schaltereinstellung auf Post- oder persönliche Zustellung vorbelegt.

  • Für einen Wechselprotest wird in Art des Auftrags ein "P" eingetragen, ansonsten werden keine Vorgaben für die Zustellungsart gemacht, da diese hier entfallen.

In der Akte

Die erste Seite des Dienstregisters I sieht für einen PfÜB nun folgendermaßen aus Bitte beachten Sie das Beispiel zur Eingabe der Anzahl der zuzustellenden Seiten.

kostenermittlung im dr i 002

Wie Sie möglicherweise sofort erkannt haben, fehlt in dem Rahmen Auftragskennungen der Eintrag PKH, den es früher einmal gab. Das GV Büro System enthält nun eine Options-Gruppe zur Auswahl des Kostentyps (direkt unterhalb des Feldes Art des Auftrags).

Standardmäßig wird vom Programm der Typ Normale Kostenrechnung vorgegeben. Die entstehenden Kosten werden in die Felder 5a bis 5g automatisch vom Programm auf der Seite Kosten eingetragen.

Wenn der Kostentyp PKH gewählt wird, werden die Daten für das halbe PKH-Wegegeld und die sonstigen Auslagen in die Felder 7a und 7b auf der Seite Kosten eingetragen Der PKH-Stempel auf der Seite Vermerke wird ebenfalls korrekt ausgefüllt.

Die Auswahl der Option Kostenfreiheit führt dazu, dass in das Feld 7b auf der Seite Kosten die sonstigen Auslagen eingetragen werden und der PKH-Stempel auf der Seite Vermerke wird ebenfalls ausgefüllt.

Außerdem gibt  es noch die Option Gebührenfreiheit. Diese Option wird gewählt, wenn der Gläubiger einer Sache ein kommunaler oder sozialer Träger wie z.B. die Stadt ist. Bei der Gebührenfreiheit werden die entstehenden Gebühren in das Feld Gebühren des PKH-Stempels auf der Seite Vermerke gespeichert.

Zu guter letzt haben Sie noch die Möglichkeit, die Option Auftrag des Gerichts auszuwählen. Sie wird wie der Kostentyp PKH gehandhabt. Beim Ausdruck des Dienstregister I ist aber in Spalte 3 sofort ersichtlich, dass es sich um einen Auftrag des Gerichts handelt.

HINWEIS: Jedes zuzustellende Schriftstück wird mit einer separaten Zustellungsurkunde zugestellt! Wenn beipsielsweise nur ein PfÜB zugestellt wird, werden die Gebühren auch nur einfach berechnet. Wird noch ein zweites zuzustellendes Schriftstück in das dafür vorgesehene Eingabefeld gespeichert, werden die Gebühren für 2 Zustellungen an den jeweiligen Zustellungsempfänger errechnet!

Beispiele

Im Folgenden erläutern wir die Art der Kostenberechnung anhand einiger Beispiele:

Beispiel 1 (PfÜB mit 1 Schuldner + 1 Drittschuldner mit je 2 Seiten)

Bei einer Anzahl von 2 Seiten (KV 700), einer Post-ZU an den Schuldner und einer 840er-Zustellung an den Drittschuldner ergibt sich folgende Kostenrechnung:

   

Anzahl Post-ZU:

1 (siehe Hinweis)

Anzahl Pers.-ZU:

1 (siehe Hinweis)

5a Gebühren:

10,00

5c Doku-Pausch.:

2,00

Wegegeld KV 711:

2,50

Pauschale KV 713:

3,00

Auslagen KV 701-710:

5,60

Summe:

23,10
  1. Die Gebühren setzen sich aus 1 x KV 100 (7,50) für die persönliche Zustellung und 1 x KV 101 (2,50) für die sonstige Zustellung zusammen.

  2. Die Dokumentenpauschale errechnet sich aus 2 Seiten an den Schuldner und Drittschuldner, also 4 Seiten insgesamt. Nach KV 700 ergeben sich hiermit Kosten von 2,00.

  3. Das Wegegeld KV 711 wird aus der höchsten Wegegeldstufe von Schuldner bzw. Drittschuldner ermittelt. In diesem Beispiel ist es ein Wegegeld der Stufe 1, also ergibt sich nach KV 711 ein Wegegeld von 2,50.

  4. Die Auslagenpauschale ermittelt sich aus der Höhe der Gebühren nach KV 713, also mindestens 3,00, höchstens jedoch 10,00.

  5. Die Auslagen nach KV 701-710 berechnen sich aus einer einem Entgelt für die Zustellung, also 5,60.

  6. Es ergibt sich somit eine Summe von 23,10.

Tipp: Wenn Sie ein anderes Unternehmen mit der Zustellung von Post-ZU's als die Deutsche Post AG  (z.B. in Hamburg die Firma Jurex) beauftragen, sind ggf. auch die Kosten in der KV 701 anzupassen! Weitere Hilfe hierzu finden Sie hier.

Beispiel 2 (PfüB mit 1 Schuldner + 3 Drittschuldnern mit je 38 Seiten)

Bei einer Anzahl von 38 Seiten (KV 700) einer Post-ZU an den Schuldner und je einer persönlichen Zustellung an die jeweiligen Drittschuldner ergibt sich folgende Kostenrechnung:

   

Anzahl Post-ZU:

1 (siehe Hinweis)

Anzahl Pers.-ZU:

3 (siehe Hinweis)

5a Gebühren:

25,00

5c Doku-Pausch.:

75,30

Wegegeld KV 711:

7,50

Pauschale KV 713:

9,00

Auslagen KV 701-710:

5,60

Summe:

122,40
  1. Die Gebühren setzen sich hier aus 3 x KV 100 (je 7,50) und für die persönliche Zustellung und 1 x KV 101 (2,50) für die sonstige Zustellung zusammen.

  2. Auf den ersten Blick errechnet sich die Dokumentenpauschale relativ einfach: 38 Seiten zur Zustellung jeweils an den Schuldner und jeden der drei Drittschuldner ergeben 152 Seiten, nach KV 700 also einen Betrag von 40,30. Aber weit gefehlt: Die Dokumentenpauschale wird anders gerechnet: Die an den Schuldner zuzustellenden Seiten werden anteilig auf jeden Drittschuldner verteilt! Das gilt für jedes der hier aufgeführten Beispiele! Bei den vorausgegangenen Beispielen mit relativ wenigen zuzustellenden Seiten passt die Berechnung nach Addition der Seiten, da die magische Grenze von 50 Seiten nicht überschritten wird (KV 700, die ersten 50 Seiten zu je 0,50, alle folgenden Seiten zu je 0,15!). Hier ergibt sich in diesem Beispiel folgende Berechnung: Für jeden Drittschuldner sind zunächst 38 Seiten anzurechnen, die 38 Seiten des Schuldners sind anteilig aufzuteilen, also 38 Seiten geteilt durch 3 Drittschuldner ergibt 12 Seiten je Drittschuldner und einen Rest von 2 Seiten. Die beiden restlichen Seiten werden auf je einen Drittschuldner verteilt, daraus ergibt sich folgende Berechnungsgrundlage:

    1. 1. Drittschuldner: 38 Seiten + 12 Seiten = 50 Seiten, nach KV 700 ergibt dies 25,00.

    2. 2. und 3. Drittschuldner: je 38 Seiten + 12 Seiten + 1 Seite aus dem Rest = 51 Seiten, nach KV 700 ergibt dies eine Summe von je 25,15, also insgesamt 50,30 + 25,00 des 1. Drittschuldners = 75,30.

  3. Das Wegegeld KV 711 wird je Auftrag (also je Drittschuldner) aus der höchsten Wegegeldstufe von Schuldner bzw. Drittschuldner ermittelt. In diesem Beispiel ist es jeweils ein Wegegeld der Stufe 1, also ergibt sich nach KV 711 ein Wegegeld von 2,50 je Drittschuldner, in Summe also 7,50. Bei der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes wird ebenfalls ein Wegegeld je Drittschuldner berechnet, obwohl es sich nur um EINEN Auftrag handelt (siehe Anmerkung zu KV 711).

  4. Die Auslagenpauschale KV 713 fällt für jeden Auftrag an. Die Gebühren für die Schuldnerzustellung werden dabei dem 1. Auftrag zugeschlagen (Gebühren sind nicht teilbar!). Also wird für jeden Drittschuldner eine Auslagenpauschale nach KV 713 fällig (mindestens 3,00, höchstens jedoch 10,00), beim 1. Auftrag aus 7,50 + 2,50, beim 2. und 3. Auftrag aus je 7,50.

  5. Die Auslagen nach KV 701-710 berechnen sich aus den Entgelten für die Zustellungen, also hier bei Zustellung durch die Deutsche Post AG 5,60.

  6. Es ergibt sich somit eine Summe von 122,40.