Durch die Erfassung einer Vermögensauskunft und deren Druck wird der Hinweis "Der beigefügte Ausdruck stimmt mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses überein (§ 5 Absatz 4 VermVV). Sie dürfen die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen. Die Daten bzw. der Ausdruck sind unverzüglich nach Zweckerreichung zu vernichten (§ 802 d Abs. 1 Satz 3 ZPO)" direkt auf dem Ausdruck erstellt.
Wenn Sie jedoch auf ein (ggf. durch einen anderen Gerichtsvollzieher) gespeicherten Vermögensauskünfte im Zentralen Vollstreckungsgericht zurückgreifen müssen, enthalten diese unter Umständen diesen erforderlichen Hinweis nicht. Mit dem GV Büro System können Sie den Hinweis auch nachträglich auf das Dokument bringen.
Dies kann z.B. durch einen Stempel erfolgen oder auf elektronischem Weg. Hierzu müssen Sie die Vermögensauskunft erst vom Bundesportal herunterladen. Speichern Sie die Datei auf Ihrem PC.
Rufen Sie nun das Menü
auf.Nach Erfassung der Dienstregisternummer erscheint dieses Fenster:
Über den Button
wählen Sie den Speicherort aus, wo Sie die Vermögensauskunft gespeichert haben. Danach stehen drei Auswahlmöglichkeiten zum Ausdruck zur Verfügung. Die Vorauswahl steht direkt aufMöchten Sie diesen Hinweistext im Wortlaut verändern oder ergänzen, so können Sie das mit der Schaltfläche
tun. Bitte beachten Sie jedoch dabei, dass ein zu langer Text u.U. nicht vollständig gedruckt werden kann!Mit Klick auf den Button
wird der Hinweistext auf die zuvor ausgewählte Vermögensauskunft aufgebracht.