Sollte es sich bei der bereits vorliegenden Vermögensauskunft um eine nach neuem Recht handeln und müssen Sie diese nachbessern oder ist der Schuldner zur Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft nach § 802d ZPO verpflichtet, ist bei der Eintragung die zum Verfahren bereits vergebene Verfahrensnummer des ZenVG anzugeben.
Klicken Sie auf das Menü
.Sollte in der Liste noch die alte Übermittlung enthalten sein, so markieren Sie diese mit einem Klick und klicken rechts den Button
an.Ist die alte Übermittlung nicht in der Liste enthalten, so wählen Sie bitte den Button
an. Nach der Bestätigung der Dienstregisternummer prüfen Sie die Angaben der erste Seite im Assistenten und wählen bei Art der Eintragung an.Auf der nächsten Seite des Assistenenten prüfen Sie bitte die Daten des Schuldners und ergänzen die Felder:
- Datum der Vermögensauskunft. (Hier muss zwingend das erste Abnahmedatum enthalten sein und nicht das Datum, an dem Sie die Nachbesserung vorgenommen haben).
- Verfahrensnummer (Diese wird im Bundesportal angezigt, sofern Sie sie nicht selbst versandt haben)
- Grund der Korrektur (Bestimmen Sie hier den Korrekturgrund)
Der weitere Ablauf des Assistenen entspricht der normalen Übermittlung einer Vermögensauskunft. Klicken Sie auf
, um zum nächsten Schritt zu gelangen, bis der Assistent fertiggestellt ist.