Einlieferung der Vermögensauskunft - Workshop Software GmbH

Einlieferung der Vermögensauskunft

Einlieferung der Vermögensauskunft § § 802f Abs. 6 ZPO Bereitstellen für die Übermittlung der Daten an EGVP

Grundlage Durch die Neuregelung des § 802f Abs. 6 ZPO müssen Sie als Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs.1 hinterlegen.

Dies geschieht mittels der Software EGVP. Ausführliche Informationen zur Software EGVP finden Sie in der Dokumentation EGVP.

Optische Darstellung

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Ablauf im GV Büro System

Der Ablauf der Übertragung erfolgt im GV Büro System über die Schaltfläche EGVP bzw. aus dem Menü EVEGVP Übertragung.

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Eine Tabelle öffnet sich:

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Klicken Sie auf die Schaltfläche Neu und bestätigen die Dienstregisternummer

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Bestimmten Sie hier den Schuldner und das Verfahren „Übermittlung des Vermögensverzeichnisses“ aus.

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Auf der nächsten Seite wählen Sie die Art der Übermittlung und kontrollieren die Daten des Schuldners. Ergänzungen oder Korrekturen sind möglich.

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Überprüfen Sie die übernommene Adresse und bestimmen, welche Parteien per Nachricht informiert werden sollen.

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Bestimmen Sie auf der letzten Seite die Art des Versands der Mitteilung aus:

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Die Daten werden für die Software EGVP bereitgestellt:

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