Einlieferung der Vermögensauskunft § § 802f Abs. 6 ZPO Bereitstellen für die Übermittlung der Daten an EGVP
Grundlage Durch die Neuregelung des § 802f Abs. 6 ZPO müssen Sie als Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs.1 hinterlegen.
Dies geschieht mittels der Software EGVP. Ausführliche Informationen zur Software EGVP finden Sie in der Dokumentation EGVP.
Optische Darstellung
Ablauf im GV Büro System
Der Ablauf der Übertragung erfolgt im GV Büro System über die Schaltfläche EGVP bzw. aus dem Menü
.Eine Tabelle öffnet sich:
Klicken Sie auf die Schaltfläche
und bestätigen die DienstregisternummerBestimmten Sie hier den Schuldner und das Verfahren „Übermittlung des Vermögensverzeichnisses“ aus.
Auf der nächsten Seite wählen Sie die Art der Übermittlung und kontrollieren die Daten des Schuldners. Ergänzungen oder Korrekturen sind möglich.
Überprüfen Sie die übernommene Adresse und bestimmen, welche Parteien per Nachricht informiert werden sollen.
Bestimmen Sie auf der letzten Seite die Art des Versands der Mitteilung aus:
Die Daten werden für die Software EGVP bereitgestellt: