Eintragungsanordnung § 882c ZPO - Workshop Software GmbH

Eintragungsanordnung § 882c ZPO

Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis aus den im § 882c genannten Gründen an.

In der Eintragungsanordnung läuft der Prozess so automatisiert wie möglich ab:

Nach der Auswahl des Schuldners können bereits vorgefertigte Textbausteine als Eintragungsgrund ausgewählt werden, die vom Programm mitgeliefert werden. Nach einer abschließenden Sichtprüfung der Schuldnerdaten durch den Gerichtsvollzieher werden vollautomatisch alle nötigen Nachrichten erzeugt und der Software EGVP bereitgestellt, damit hierüber der Versand erfolgt.

Und für das gute Gewissen (und natürlich die Aufbewahrungspflichten) gibt es eine Historie mit allen versendeten Nachrichten und deren Empfangsbestätigung.

Die Schritte im Einzelnen:

Der Ablauf der Übertragung erfolgt im GV Büro System über die Schaltfläche EGVP bzw. aus dem Menü EVEGVP Übertragung.

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Eine Tabelle öffnet sich.

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Erfassung der Dienstregister Nummer

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Ggf. einen Schuldner auswählen und das Verfahren auswählen (Eintragungsanordnung)

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Den Eintragungsgrund auswählen

  • § 882c Abs. 1 Nr. 1
  • § 882c Abs. 1 Nr. 2
  • § 882c Abs. 1 Nr. 3

Schuldnerdaten prüfen und ggf. erweitern bzw. korrigieren.

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Anschrift des Schuldners prüfen ggf. erweitern bzw. korrigieren.

Festlegen, ob Nachrichten an Parteien direkt mitgedruckt werden sollen.

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Textkürzel und den Versand/Druck bestimmen. 

Sollte der Ausdruck auf dem Drucker erfolgen, so wird der Standarddrucker für Nachrichten dafür genutzt.

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Die Mitteilung wird an EGVP bereitgestellt

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