Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung - Workshop Software GmbH

Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Der Deutsche Bundestag hat am 29.07.2009 das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung beschlossen. Gerichtsvollzieher haben künftig erstmals die Möglichkeit, von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern zu erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können.

Dazu wurde eine Vielzahl von Änderungen in der ZPO beschlossen, darunter:

  • § 753 Abs. 3 - Vollstreckungsauftrag
  • § 755, Abs. 1 und 2 - Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners
  • § 802a, Abs. 1 und 2 - Grundsätze der Vollstreckung, Regelbefugnisse
  • § 802b, Abs. 1 bis 3 - Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub
  • § 802c, Abs. 1 bis 3 - Vermögensauskunft des Schuldners
  • § 802f, Abs. 1 bis 6 - Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
  • § 802l, Abs. 1 bis 3 - Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
  • sowie Änderungen des GVKostG

Die Reform des Gesetzes verfolgt verschiedene Ziele:

  • Erweiterung der Kompetenzen der Gerichtsvollzieher
  • Förderung der gütlichen Einigung
  • Effektivere und frühzeitigere Informationsbeschaffung für die Gläubiger
  • Modernisierung und Effektuierung der Abläufe der Zwangsvollstreckung insbesondere durch Nutzung moderner Technologien
  • Modernisierung, Zentralisierung und Vereinheitlichung der Schuldnerverzeichnisse • Berücksichtigung europäischer Vorhaben im Bereich der Transparenz des Schuldnervermögens.

Insgesamt soll also die Effizienz und die Leistungsfähigkeit der Zwangsvollstreckung gesteigert und modernen Verhältnissen angepasst werden.

Die Reform sieht dazu zwei wesentliche Neuerungen vor:

  1. Dem Gläubiger soll ein Zugang zu besseren Informationen über mögliche Vollstreckungsobjekte und den Aufenthaltsort des Schuldners gewährt werden.
  2. Die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse und die Führung des Schuldnerverzeichnisses soll automatisiert und zentralisiert werden.

Ebenso wurde das Gerichtsvollzieher-Kostengesetz (GVKostG) überarbeitet. Neben der neuen Begrifflichkeit der Vermögensauskunft anstelle der eidesstattlichen Versicherung wurden einige Ziffern im Kostenverzeichnis neu geschaffen bzw. geändert.

Neben den hier erwähnten Gesetzen betrifft die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung auch andere Gesetze, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann. Diese sind z.B. die Abgabenordnung, die Justizbeitreibungsordnung, das Gerichtskostengesetz, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz und andere.

Technische Rahmenbedingungen und Vorgaben

Der Gerichtsvollzieher erhält durch die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung moderne Werkzeuge zur Erhebung von Daten über Schuldner. Diese Erhebungen bei Meldebehörden, beim Ausländerzentralregister, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder beim Kraftfahrtbundesamt sollen grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgen. Auch das Vermögensverzeichnis muss in Zukunft als elektronisches Dokument erstellt und auf elektronischem Wege übermittelt werden.

„Auf elektronischem Wege“ heißt in diesen Fällen immer, dass Informationen über das Internet an einen geeigneten Server bzw. ein geschlossenes Intranet übertragen werden müssen. Eine solche Infrastruktur könnte sich wie folgt darstellen:

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Der Gerichtsvollzieher arbeitet wie gewohnt mit seiner GV Büro System-Software und erfasst alle nötigen Daten für einen Vollstreckungsauftrag. Um eine elektronische Abfrage an eine Meldebehörde oder ein anderes Amt zu stellen, schickt der GV mittels seiner GV-Software eine Anfrage an den Auskunftsserver der Firma Riser. Dieser wiederum kommuniziert auf einer gesicherten Verbindung über ein Gateway mit dem geschlossenen Behördennetz („DOI-Intranet“), wo der Zugriff auf Daten des Bundeszentralamts für Steuern, des Kraftfahrtbundesamtes, des Ausländerzentralregisters und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Lediglich die Meldebehörden wie die Einwohnermeldeämter sind nicht Teil des geschlossenen Netzes und werden vom Auskunftsserver direkt abgefragt.

Nach erfolgter Abfrage übermittelt der Auskunftsserver von Riser die Daten zurück an den Rechner des Gerichtsvollziehers, der somit alle relevanten Auskünfte in seinem GV Büro System zur Verfügung hat.

Die Workshop Software GmbH weist nachdrücklich darauf hin, dass Versionen des Betriebssystems Microsoft Windows vor Windows XP ebenso wie alte Classic-Versionen der GV-Software nicht mehr unterstützt werden! Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Reform im Jahr 2013 sollte sich jeder Gerichtsvollzieher schon jetzt um einen aktuellen Stand seiner Hard- und Software kümmern!

Die Firma Riser ID Services GmbH ist spezialisiert auf die Abwicklung von Melderegisterauskünften im europäischen Raum und konnte in der Vergangenheit die Marktführerschaft in diesem Segment erlangen. Riser arbeitet in Deutschland eng mit den Behörden auf kommunaler und Länderebene zusammen. Diese Firma stellt einen Auskunftsserver zur Verfügung, der die Abwicklung von Abfragen bei den verschiedenen Stellen mit definierten, gesicherten Schnittstellen durchführt und das Ergebnis an den Gerichtsvollzieher zurückübermittelt.

Die Workshop Software GmbH begrüßt diese klar definierte Struktur, da sich dadurch in Zusammenarbeit mit der Riser ID Services GmbH Schnittstellen für die GV-Software entwickeln lassen, die sich nahtlos in das Programm integrieren und den Gerichtsvollzieher nicht mit zusätzlichen Aufgaben belasten.

Beteiligte Institutionen, Behörden und Firmen

An der Umsetzung der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung sind bisher die folgenden Stellen aktiv beteiligt:

Justizministerien Vertreter der Gesetzgebung
Behördenvertreter

Bundeszentralamt für Steuern Kraftfahrtbundesamt Ausländerzentralregister Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Deutscher Gerichtsvollzieherbund (DGVB) Koordination, Moderation, Information
Workshop Software GmbH

Entwicklung Pilot-Projekt zur Umsetzung

Entwicklung GV Software

Schulungen und Seminare

Riser ID Services GmbH Entwicklung Pilot-Projekt zur Umsetzung
procilon IT-Solutions GmbH Entwicklung Pilot-Projekt zur Umsetzung

sowie einzelne Stellen und Behörden der jeweiligen Bundesländer, z.B. die IT-NRW in Nordrhein-Westfalen.

In unregelmäßigen Abständen haben bereits mehrere Konferenzen der Beteiligten stattgefunden, zuletzt auf Einladung des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes, der sich aktiv für eine zielgerichtete Umsetzung der Gesetzesvorschriften einsetzt und die bisherige Entwicklung koordiniert und moderiert hat.

Aktueller Stand der Entwicklung

Am 31.05.2011 haben sich auf Einladung des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes die beteiligten Institutionen, Behörden und Firmen in Düsseldorf zu einer Konferenz zusammengefunden, um die technischen Rahmenbedingungen der Umsetzung der Reform der Sachaufklärung zu definieren. Dabei wurde als anzustrebende Lösung die Präsentation der Fa. Riser ID Services herangezogen, die eine Lösung über einen Auskunftsserver bietet, der die nötigen Abfragen automatisch durchführt und an die Gerichtsvollzieher-Software übermittelt.

Die Workshop Software GmbH hat sich bereit erklärt, zusammen mit den Firmen Riser ID Services GmbH und procilon IT-Solutions GmbH ein Pilotprojekt zu starten, um die nötigen Schnittstellen in der GV-Software zu definieren und umzusetzen.

Erste Meetings zu dem Thema finden noch im Sommer in den Räumen der Workshop Software GmbH in Kleve statt.

Der Deutsche Gerichtsvollzieherbund wird die Entwicklung weiter vorantreiben, und hat dazu – ebenfalls noch in den Sommermonaten – Termine beim Justizministerium anberaumt. Ebenso soll kurzfristig eine weitere Konferenz der IT-Dienstleister und der Softwarefirmen stattfinden.

Die Workshop Software GmbH wird bei allen Konferenzen zugegen sein und Sie laufend mit diesem Newsletter über die neuesten Entwicklungen informieren!

Lösungen der Workshop Software GmbH

Die Workshop Software GmbH arbeitet schon heute an der Umsetzung der Vorgaben der Reform der Sachaufklärung in ihre Programme GV Büro System und das Außendienst-Programm GV Kost.

Zusammen mit den Firmen Riser ID Services GmbH und procilon IT-Solutions GmbH entwickelt die Workshop Software GmbH im Rahmen eines Pilotprojekts die nötigen Schnittstellen und Dateiformate für eine elektronische Kommunikation zwischen der GV Software und den Meldebehörden bzw. dem Auskunftsserver.

Aber schon jetzt wird die GV Software den kommenden Bedingungen angepasst. Die Programmierer der Workshop Software GmbH arbeiten bereits jetzt an Komponenten, die die Umsetzung in Zukunft vereinfachen werden.

Des Weiteren sind Umbauten an der Adressdatenbank bereits jetzt in vollem Gange, die die nötigen Felder und Daten bereitstellt, um die Abfragen sicher durchführen zu können.

Die dazu notwendigen Formate wie XML werden bereits jetzt in die Struktur der GV Programme integriert und werden in den Konferenzen zum Pilotprojekt weiter konkretisiert und sofort umgesetzt.

Viele weitere, kleinere Änderungen an den Programmen sind nötig, um die veränderten Gegebenheiten abzubilden. Die Workshop Software GmbH versucht, möglichst viele davon im Rahmen der Entwicklung des Pilotprojektes vorwegzunehmen und so frühzeitig eine Version anbieten zu können, die den Gerichtsvollzieher rechtzeitig auf die bevorstehenden Änderungen vorbereitet.

Die Workshop Software GmbH möchte seinen Kunden aber nicht nur eine funktionstüchtige Software bieten, sondern auch bei der sicheren Bedienung und Umsetzung unterstützen.

Dazu werden zahlreiche Schulungen angeboten werden, die alle relevanten Themenbereiche für den Gerichtsvollzieher abdecken.

Die folgenden Themen sind geplant und bereits in Vorbereitung:

  • PC-Grundlagen: In dieser Schulung werden dem Gerichtsvollzieher die Grundlagen im Umgang mit dem PC vermittelt. Vom Umgang mit Dateien und Ordnern, der Bedienung von Windows, der Benutzung von Programmen werden in diesem Kurs alle Grundlagen vermittelt, die den Gerichtsvollzieher befähigen, den PC als Werkzeug einzusetzen.
  • Internet Grundlagen: Diese Schulung erweitert die Kenntnisse über PC-Grundlagen um Wissen über die Benutzung des Internets. Die Nutzung von Webbrowsern, anderen Internetprogrammen, Webseiten, und die Sicherheit im Umgang mit dem Internet werden anhand von praktischen Beispielen geschult und erklärt.
  • E-Mail Handhabung: Der Gerichtsvollzieher wird in Zukunft vermehrt Dokumente mithilfe der elektronischen Post, der E-Mail, versenden müssen. In diesem Kurs wird die genaue Handhabung von E-Mailprogrammen erklärt. Dabei wird, wie in allen Schulungen, natürlich auch auf individuelle Problemstellungen eingegangen.
  • PC-Sicherheit: Nicht zu unterschätzen ist der Punkt der PC-Sicherheit. Der Gerichtsvollzieher ist für die Sicherheit der Daten von Schuldnern und Gläubigern, die er auf seinem PC speichert, verantwortlich. Aber wie steht es um die Datensicherheit auf einem PC, der ans Internet angebunden werden muss? Dieser Kurs vermittelt die nötigen Kenntnisse in Sachen PC-Sicherheit.
  • EGVP Client Handhabung: Bisher unbestätigt, ist der sog. EGVP Client als Lösung für die elektronische Übermittlung von Dokumenten im Gespräch. Sollte ein Beschluss für den Einsatz dieser Software getroffen werden, werden wir selbstverständlich auch die Handhabung dieses Clients für unsere Kunden schulen.
  • Justiz Auktion Anwendung: Unabhängig von der Reform der Sachaufklärung arbeitet die Workshop Software GmbH auch mit der Justiz Auktion zusammen, um eine Anbindung des Programms an die Webseite zu schaffen. Wie der Gerichtsvollzieher hier schnell und effektiv arbeitet, vermittelt diese Schulung.
  • Drittauskünfte nach §§ 755, 802l ZPO: Das Kernstück der Reform der Sachaufklärung – die Einholung von Drittauskünften wird selbstverständlich in einer umfangreichen Schulung dargelegt. Dabei wird auf alle neuen Programmteile Bezug genommen und praktische Beispiele werden durchgespielt. Der Gerichtsvollzieher wird nach dieser Schulung befähigt sein, sämtliche Abfragen mit seiner Software durchzuführen.
  • Umsetzung im GV Büro System: In dieser Veranstaltung werden wir alle Neuerungen im Programm vorstellen, die direkt oder indirekt mit der Reform der Sachaufklärung im Zusammenhang stehen. Hier erfahren Sie alles Notwendige für die Arbeit mit dem GV Büro System und erhalten zuverlässige Tipps und Tricks aus erster Hand

Für alle Schulungen werden wir Präsentations- und Schulungsmaterial anbieten, die die Themen vertiefen und für das Selbststudium zuhause geeignet sind.

Wir werden Sie in diesem Newsletter über neue Schulungen auf dem Laufenden halten!

Fazit

Die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist ein notwendiger Ansatz zur Modernisierung der Zwangsvollstreckung unter Einsatz von modernen Technologien. Die zielgerichtete Umsetzung bedeutet für den Gerichtsvollzieher einen vergrößerten Spielraum bei der Ausübung seiner Tätigkeiten und eine verbesserte Informationslage für die Gläubiger.

Die anfangs notwendigen Umstellungen in der Arbeitsweise und der Software werden kurzfristig für einen erhöhten Informations- und Schulungsbedarf sorgen, aber langfristig durchaus die vom Gesetzgeber anvisierten Ziele der Effektivitätssteigerung und Beschleunigung bringen.

Die Verantwortung des Gerichtsvollziehers wird vergrößert und dadurch auch seine Position gestärkt.

Probleme bei der Umsetzung bereitet aber zunächst die Ausgestaltung des Gesetzes, das viele Aspekte der Praxis scheinbar nicht bedacht hat. So hat der Deutsche Gerichtsvollzieherbund immer wieder darauf hingewiesen, dass die Sicht der Praxis bei der Formulierung des Gesetzes nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Unterschiedliche Auffassungen der Bundesländer tragen noch weiter zur Verwirrung bei und erschweren die Gestaltung von gemeinsamen Konzepten erheblich.

Unter Gerichtsvollziehern ist eine lebhafte Diskussion über den Sinn und Zweck der Reform und deren Umsetzung entbrannt. Viele sind der Meinung, dass eine konforme Umsetzung der Reform bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2013 nicht möglich sein wird. Dies liegt an der fehlenden Koordination und Kommunikation über den Fortschritt der Umsetzung des Gesetzes. Der Deutsche Gerichtsvollzieherbund hat sich der Problematik angenommen und fungiert als Koordinator und Vermittler zwischen den beteiligten Stellen.

Im Mai 2011 wurde zudem von der Workshop Software GmbH zusammen mit den beteiligten IT-Firmen ein Pilotprojekt zur Entwicklung der technischen Rahmenbedingungen und Entwicklung der GV Software gestartet. Erste Ergebnisse werden hier zügig folgen, so dass nun von einem konkreten Fortschritt ausgegangen werden kann.

Die Workshop Software GmbH wird die Entwicklung weiter für Sie verfolgen, vorantreiben und in ihre Gerichtsvollzieher Software einarbeiten.

 



 

Die Auswirkung der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung auf die Verarbeitung und Lenkung von Schuldnerdaten

Zum 01.01.2013 tritt die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft. Bis zu diesem Datum können Verfahren nach bisherigem Recht abgewickelt werden, und diese bleiben bis zum 31.12.2017 produktiv, wonach sie abgewickelt worden und erloschen sein müssen. Nach dem 01.01.2013 jedoch ist ausschließlich die Hereingabe und Verarbeitung der Schuldnerdaten nach neuem Recht vorgesehen.

Hierzu muss der Gerichtsvollzieher über eine von 16 Landeslösungen des Zentralen Vollstreckungsgerichts (ZenVG) Schuldnerdaten in das Schuldner- und Vermögensverzeichnis einliefern, die sodann in einem Vollstreckungsportal bundesweit für Abfragen zur Verfügung gestellt werden.

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Das zentrale Vollstreckungsgericht (ZenVG) und seine Landeslösungen

Das Zentrale Vollstreckungsgericht (ZenVG) ist in jedem der 16 Bundesländer mit einer Landeslösung vertreten, die die Schuldnerdaten des Landes verarbeitet:

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Gerichtsvollzieher und andere Vollstreckungsbehörden liefern die Daten der Schuldner an die Landeslösung des ZenVG in ihrem Bundesland. Hier werden das Schuldnerverzeichnis und die zugehörigen Vermögensverzeichnisse gespeichert. Die jeweiligen Landeslösungen stehen in einem dauerhaften Dialog mit dem bundesweiten Zentralen Vollstreckungsgericht.

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Das Vollstreckungsportal als die zentrale Schuldnerauskunft

Die Schuldnerdaten aus den Schuldner- und Vermögensverzeichnissen, die bei den Landeslösungen des ZenVG hinterlegt sind, werden unverändert auf dem zentralen Vollstreckungsportal abgebildet. Eine möglicherweise notwendige Neuanlage, Korrektur oder Löschung der Daten erfolgt, wie oben bereits dargelegt, immer bei den ZenVG Landeslösungen. Die Datenhoheit liegt bei den Ländern!

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Das Vollstreckungsportal mit den Schuldner- und Vermögensverzeichnissen aus allen 16 Bundesländern dient als zentrale Schuldnerauskunft bundesweit.

Verschiedene Interessengruppen haben Zugriff auf das Vollstreckungsportal, wobei immer ausschließlich lesender Zugriff gewährt wird (d.h. kein schreibender Zugriff, mit dem Daten verändert werden könnten). Gerichtsvollzieher und Behörden haben im Sinne der behördlichen Einsichtnahme Zugriff auf die Schuldner- und Vermögensverzeichnisse. Der Schuldner selbst sowie andere berechtigte Personen oder Abdruckempfänger haben jedoch nur Zugriff auf das Schuldnerverzeichnis. Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht diese Zusammenhänge.

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Zu § 802d ZPO Erneute Vermögensauskunft:

Der Gerichtsvollzieher kann nun zu jedem Zeitpunkt eine Anfrage an das Vollstreckungsportal stellen, ob ein Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat. Entgegen dem Wunsch der Softwareanbieter und der Gerichtsvollzieher wird diese Abfrage jedoch vorerst nicht aus der GV-Software erfolgen können, sondern muss „per Hand“ über eine Webseite des Portals erfolgen:

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Übermittlung von Schuldnerdaten mit EGVP

Ab dem 01.01.2013 müssen Gerichtsvollzieher die Schuldnerdaten, also Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis und die Vermögensverzeichnisse, auf elektronischem Wege an das Zentrale Vollstreckungsgericht ihres Bundeslandes übermitteln.

Hierzu soll sich der Gerichtsvollzieher der Software EGVP („Elektronisches Gerichts- und Verwaltungs-Postfach“) sowie des Datenformats „XJustiz“ bedienen.

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Die Datenübermittlung zwischen Gerichtsvollzieher und dem ZenVG (Landeslösung) erfolgt also mithilfe der EGVP-Software. Diese Software nutzt das OSCI-Transportprotokoll (OSCI = Online Services Computer Interface = dt. „Computer-Schnittstelle für Online-Dienste“) für eine sichere, vertrauliche und rechtsverbindliche Übertragung digitaler Daten über das Internet.

Aus der Produktbeschreibung des EGVP-Programms:

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Die Workshop Software GmbH wird ihre Kunden bei der Einführung des EGVP-Programms in ihren Büros tatkräftig unterstützen, so dass möglichst wenig zusätzlicher Aufwand bei der Durchführung von Datenübertragungen auftritt.

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Auf der Internetseite von EGVP können Sie sich ein Einführungsvideo zu dem Programm anschauen: zum Video

Eine Eintragungsanordnung oder die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses wird komfortabel über Ihr GV Büro System möglich sein. Das GV-Programm wandelt die anfallenden Daten automatisch in das richtige Format um und übergibt diese über eine programmierte Schnittstelle an das EGVP-Programm, das auf demselben Rechner installiert ist. Von dort kann der Gerichtsvollzieher dann bequem die Eintragung oder das Verzeichnis abschicken – so, als würde er eine ganz normale E-Mail schicken. Sie arbeiten wie gewohnt in Ihrem GV Büro System und benutzen die EGVP-Software nur noch zum Absenden der fertigen Daten.

Natürlich bietet Ihnen die Workshop Software GmbH zu all diesen Themen ausführliche Schulungen und Dokumentationen an.

Der Datenfluss mit dem Austauschformat XJustiz

Das Datensatzformat, also die Struktur der anfallenden Daten z.B. eines Vermögensverzeichnisses, das zur Übermittlung von Daten zwischen Gerichtsvollzieher und ZenVG verwendet werden soll, nennt sich „XJustiz“.

XJustiz ist der bundesweit einheitliche Standard für den elektronischen Rechtsverkehr.

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Eine ausführliche Beschreibung von XJustiz würde den Rahmen eines Newsletters deutlich sprengen. Der Gerichtsvollzieher wird sich mit den Interna dieses Protokolls auch nicht auseinandersetzen müssen, weshalb das Thema hier nur kurz vorgestellt werden soll. Als grobes Schema zur Datenübermittlung mag dieses Schaubild dienen:

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XJustiz dient der korrekten, strukturierten elektronischen Kommunikation und hat somit auch die Anforderung, nur „exakte“ Dateneinlieferungen zu verarbeiten. Darunter werden verstanden: Korrekte Daten, vollständige Daten, im richtigen Feld, im richtigen Format, im richtigen Zeichensatz und in einer einheitlichen Schreibweise.

Die GV-Programme der Workshop Software GmbH werden Sie dabei unterstützen, diese Daten vollautomatisch ohne größeren Aufwand als XJustiz-Daten an das EGVP-Programm zu übergeben.

Fazit

Wie die hier dargelegten Entwürfe zeigen, bringt die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung einige fundamentale Veränderungen in der Verarbeitung und Lenkung der Schuldnerdaten mit sich.

Schuldner- und Vermögensverzeichnisse sollen in Zukunft elektronisch erstellt und zentral gespeichert werden. Der Gerichtsvollzieher muss dazu elektronische Dokumente mittels einer als sicher geltenden Kommunikationsschnittstelle an das Zentrale Vollstreckungsgericht leiten und erhält sodann Zugriff auf die gespeicherten Informationen über das bundesweite Vollstreckungsportal.

Der Gesetzgeber verfolgt mit diesen Maßnahmen die Absicht, die Verfahren der Zwangsvollstreckung effektiver zu gestalten und zu modernisieren. Gerade im Hinblick auf moderne Kommunikationsmittel ist neben der Schnelligkeit immer auch die Datensicherheit von großer Bedeutung. Dieser Problematik begegnet die Justiz mit der Verwendung von Verschlüsselungsverfahren und als sicher geltenden Kommunikationsprotokollen sowie der Authentifizierung der Benutzer über sichere, abgeschottete Portale.

Die Verwendung des Internets als effektives Transportmedium für Informationen ist sicherlich ein Schritt, der bei einer Modernisierung der Kommunikationswege nicht ausbleiben kann. Die Justiz bewegt sich hier jedoch auf relativem Neuland, das in der Praxis bisher wenig erprobt ist. Die hier genannten Systeme befinden sich zwar in manchen Bereichen der Justiz bereits erfolgreich im Einsatz; die flächendeckende problemlose Einführung ist jedoch noch nicht alltäglich.

So werden sich gerade in der Einführungsphase noch viele Unstimmigkeiten ergeben, die im Laufe des Verfahrens behoben und verbessert werden müssen. Die grundlegenden Technologien stehen jedoch bereit und können zügig umgesetzt werden.

Für die Gerichtsvollzieher bedeutet dies vor allem, dass die grundlegenden Technologien in ihren Büros Einzug halten müssen: Internetzugang, E-Mail-Clients, EGVP Software, PDF-Software und GV-Software mit XJustiz-Schnittstellen sind ab dem 01.01.2013 verpflichtend.

Die GV-Programme der Workshop Software GmbH werden diese Schnittstellen und erleichternde Zusatzmodule rechtzeitig zur Einführung des Gesetzes für alle Kunden zur Verfügung stellen. Begleitend werden wir Schulungen zu allen relevanten Themen anbieten, um sie schon im Vorfeld mit den neuen Technologien vertraut zu machen.

 



 

 

Aktueller Stand der Umsetzung der Reform der Sachaufklärung

Zum Ende des Jahres 2011 fanden verschiedene Konferenzen und Tagungen der Arbeitsgruppen zur Umsetzung der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung statt, die wir besucht haben, um an der technischen Umsetzung teilzuhaben und die Abläufe mit den verschiedenen Teilnehmern – Gerichtsvollziehern, Behörden und Justiz – zu koordinieren.

Nach Ansicht der Anbieter von Gerichtsvollzieher-Software ist eine klare Definition der zu verwendenden Schnittstellen und Abläufe nach wie vor wünschenswert und muss frühzeitig im Laufe des Jahres 2012 erfolgen, um den Anwendern eine klare Vorgehensweise rechtzeitig zum Start des Gesetzes im Januar 2013 zur Verfügung stellen zu können.

Wie die Erfahrung und die Diskussion in der Praxis zeigen, ist eine Koordination der verschiedenen Stellen schwierig, und die Einigung auf einheitliche Standards noch nicht von allen Beteiligten vollzogen. Im Gegensatz zu dem Beginn der Diskussion (siehe unsere vorherigen Newsletter zu diesem Thema), sind nun aber deutlich mehr technische Details, Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten definiert, die sich langsam zu einem Bild zusammenfügen.

Dennoch sind leider immer noch zu viele Fragen offen, insbesondere die Auskunftsanfragen an die Behörden betreffend, als dass den Gerichtsvollziehern zu diesem Zeitpunkt eine einfache und verbindliche Verfahrensbeschreibung gegeben werden könnte.

Bezüglich der Umsetzung in der Software haben wir bei der Workshop Software GmbH die Grundlagen für eine Abwicklung der Verfahren bereits umgesetzt und nehmen bei der Gelegenheit eine Anpassung und Verbesserung der Prozesse in unserer Software vor, binden externe Schnittstellen wie EGVP, das sichere Kommunikationsprotokoll OSCI, die Datensatzbeschreibung XJustiz und das Datenformat XML in unsere Programme ein und diskutieren mit unseren Kunden weitere Details wie Protokolle, Fristenüberwachung und andere relevante Prozesse.

Außerdem arbeiten wir nach wie vor mit externen Dienstleistern zusammen, um eine möglichst praktikable Abwicklung der OSCI-Kommunikation für den Gerichtsvollzieher zu erreichen und den Arbeits-Mehraufwand dadurch möglichst gering zu halten. Aber gerade hierzu benötigen wir mehr Informationen zu den technischen Möglichkeiten der Behörden. Hierzu finden weitere Gespräche erst nach dem Januar 2012 statt, so dass wir weiterhin am Ball bleiben und aktiv an der Diskussion teilnehmen werden. In unseren Newslettern werden wir Sie monatlich auf dem Laufenden halten! An dieser Stelle wollen wir deshalb nur kurz skizzieren, wie weit die bisherigen Bemühungen in dieser Richtung fortgeschritten sind, und welche Erkenntnisse sich aus den Veranstaltungen der Justiz ergeben haben.

Einreichung von Vermögensverzeichnissen bei den Zentralen Vollstreckungsgerichten

Der § 802 ZPO regelt die Abnahme der Vermögensauskunft und die Übermittlung der Vermögensverzeichnisse, die ab 2013 elektronisch erfolgen sollen. Die Gerichtsvollzieher nehmen mit Auftrag des Gläubigers eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO auf und speichern diese elektronisch, vorzugsweise als PDF. Dies wird komfortabel in Ihrem GV Büro System möglich sein. Nach Auskunft von Vertretern der Justiz beinhaltet die Definition „elektronisches Dokument“ auch mit einem Scanner erfasste Dokumente, um so z.B. die Unterschrift des Schuldners einzubinden. Wichtig ist, dass das Vermögensverzeichnis als ein einzelnes elektronisches Dokument (PDF) vorliegt. Da die Auskunftspflicht des Schuldners über sein Vermögen keinen fruchtlosen Pfändungsversuch des Gerichtsvollziehers mehr voraussetzt, können Informationen über das Schuldnervermögen so bereits zum Beginn des Vollstreckungsverfahrens für den Gläubiger beschafft werden.

Ein Ausdruck des Vermögensverzeichnisses ist sodann an den Gläubiger zu übersenden, entweder als Weiterleitung des elektronischen Dokuments oder in Papierform (§ 802f Abs. 6 ZPO, § 802d Abs. 2 ZPO). Der Gläubiger ist darüber zu belehren, dass das Vermögensverzeichnis nur zu Zwecken der Vollstreckung verwendet werden darf und nach erfolgreicher Vollstreckung wieder zu löschen ist (§ 802f Abs. 6 ZPO, § 802d Abs. 1 ZPO).

Ist das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument (PDF) erstellt, muss es der Gerichtsvollzieher beim zuständigen Zentralen Vollstreckungsgericht seines Bundeslandes hinterlegen (§ 802k Abs. 1 ZPO, § 802f Abs. 6 ZPO).

Das Zentrale Vollstreckungsgericht verwaltet die Vermögensverzeichnisse (§ 802k Abs. 1 ZPO) und betreibt die Führung und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO - § 882h ZPO). Die jeweiligen Zentralen Vollstreckungsgerichte führen die durch den Gerichtsvollzieher elektronisch hinterlegten Vermögensverzeichnisse und das Schuldnerverzeichnis sodann in einem bundesweiten Vollstreckungsportal zentralisiert zusammen.

Weitere Aufgaben der Zentralen Vollstreckungsgerichte sind die Löschung der Verzeichnisse nach 2 Jahren bzw. nach Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses (§ 802k Abs. 1 ZPO), die Gewährung von Einsicht für Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte und andere Behörden (§ 802k Abs. 4 ZPO) und die Erteilung von Abdrucken (§ 882g ZPO). Die Schuldnerdaten unterliegen also der Datenhoheit der jeweiligen Bundesländer und werden im bundesweiten Vollstreckungsportal unverändert bereitgestellt, wo sie dann durch die verschiedenen Interessengruppen abgerufen werden können. Für eine grafische Darstellung dieser Zusammenhänge verweisen wir auf unsere vorherigen beiden Newsletter zu diesem Thema.

Die Justiz plant die Freigabe eines Test-Servers für die Softwarehersteller nach dem 1. Quartal 2012. Wir werden Ihnen von den ersten konkreten „Feldversuchen“ weiterhin in unseren Newslettern berichten.

Elektronische Einholung von Drittauskünften bei den Behörden

Die Einholung von Drittauskünften bei den Behörden, die über die §§ 755, 802 l ZPO geregelt sind, ist leider noch nicht so weit entwickelt und klar definiert wie die vorher beschriebene Erfassung und Übermittlung der Vermögensverzeichnisse. Dies liegt vor allem daran, dass hier viele zu koordinierende Faktoren zusammenkommen: Unterschiedliche Behörden mit unterschiedlicher Infrastruktur, unterschiedliche Auffassungen über die Ausgestaltung des Gesetzes, unterschiedliche Auffassungen zwischen den Bundesländern, fehlende Koordination über Landesgrenzen und Behörden, fehlender Investitionsspielraum, fehlender Innovationswille und nicht vorhandene Weisungsbefugnis. Manche Behörden sind in der Anwendung elektronischer Verfahren fortgeschrittener als andere, so dass hier durchaus schon Konzepte vorliegen, die im Laufe des Jahres möglichst nahe zusammengeführt werden sollten.

Bei dem aktuellen Stand der Diskussion sehen wir die Gefahr, dass sich ein „Wildwuchs“ an Verfahren entwickelt, die letztendlich dem Gerichtsvollzieher in der Praxis zum Nachteil gereichen, wenn dieser sich mit unterschiedlichen Verfahren befassen und zur Anwendung bringen muss. Und nicht zuletzt sind wir als Softwarehersteller auf klar definierte Prozesse angewiesen, um sie entsprechend in Softwareverfahren übertragen zu können. Hierbei darf keine Lösung „in letzter Minute“ erfolgen, sondern sollte mit ausreichend Vorlaufzeit geplant werden.

In der Diskussion befanden sich zum Jahresende 2011 die folgenden Verfahren bei den verschiedenen Behörden: Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Eine Anfrage des Gerichtsvollziehers nach der Anschrift bzw. dem derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners kann bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen.

Dies sind die Rentenversicherungen des Bundes und der Regionalträger, nicht jedoch private Rentenversicherungen oder berufliche Altersversorgungen. Die Abfrage durch den Gerichtsvollzieher soll hier durch die Software EGVP mit einem XJustiz/XML-Datensatz erfolgen, also ähnlich wie bei der Lösung der Zentralen Vollstreckungsgerichte.

Bundeszentralamt für Steuern

Das Bundeszentralamt für Steuern darf ersucht werden, bei den Kreditinstituten die Konto- oder Depot-Nummer, das Datum der Einrichtung bzw. Auflösung, sowie den Namen und Geburtsdatum des Inhabers oder Verfügungsberechtigten abzurufen. Hierzu ist ein Webportal geplant, also eine Internetseite, über die die Abfragen erfolgen sollen. Eine Authentifizierung (= Anmeldung, Identifikation des Gerichtsvollziehers) kann hier also nicht automatisch mit EGVP/OSCI erfolgen, sondern soll über die Software ELSTER von statten gehen, wozu ein eigener USB-Stick mit Authentifizierungsdaten (= Zertifikat) angeschafft und erworben werden muss. Es ist noch nicht abschließend geklärt, wie der Gerichtsvollzieher diese Daten erhält und welche konkreten Kosten verursacht werden.

Kraftfahrtbundesamt

Der Gerichtsvollzieher darf beim Kraftfahrtbundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten zu einem Fahrzeug erheben, als dessen Halter ein Schuldner eingetragen ist. Hierzu ist noch keine Regelung gefunden worden, generell ist man aber einer elektronischen Abfrage gegenüber aufgeschlossen. Sowohl die Nutzung von sicheren Kommunikationsschnittstellen wie OSCI als auch Webservices waren im Gespräch.

Ausländerzentralregister

Wenn der Aufenthaltsort eines Schuldners nicht über die Meldebehörden ermittelt werden kann und es sich um einen Ausländer handelt, darf der Gerichtsvollzieher beim Ausländerzentralregister, das beim Bundesverwaltungsamt geführt wird, die Angaben zur zuständigen Ausländerbehörde und zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners sowie zum bekannten Aufenthaltsort erfragen. Für die Zugriffsmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers auf ein evtl. zur Verfügung zu stellendes Webportal wurden von Seiten der Behörden noch keine genauen Vorgaben gegeben.

Meldebehörden

Bei den Meldebehörden wie den Einwohnermeldeämtern kann der Gerichtsvollzieher die gegenwärtige Anschrift sowie Haupt- und Nebenwohnsitze erfragen. Nach aktuellem Stand ist nicht vorgesehen, den Gerichtsvollziehern einen direkten Zugang zu gewähren. Die Nutzung von Dienstleistern wie RiserID wurde von der Justiz abgelehnt und wird deshalb nicht in die Lösungen der elektronischen Abfragen integriert. Abfragen an die Meldebehörden können also weiterhin nur über die bereits etablierten Verfahren erfolgen, wofür dann jeweils die Gebühren des Meldeamtes anfallen.

Andere sichere Kommunikationsmöglichkeiten abseits von EGVP

De-Mail Das „Elektronische Gerichts- und Verwaltungs-Postfach (EGVP)“ ist eine Software zur sicheren Kommunikation mit dem OSCI-Protokoll, das sich prinzipiell wie ein E-Mail-Client bedienen lässt. Es gelten jedoch sehr strenge Vorgaben zur Registrierung und Authentifizierung bei diesem Dienst. Teilnehmer wie die Gerichtsvollzieher werden nur für einen bestimmten Kreis von Empfängern „freigeschaltet“, es kann also nicht jeder mit jedem kommunizieren. Um den Gerichtsvollziehern jedoch mehr Spielraum bei der sicheren Kommunikation auch mit Gläubigern und anderen Stellen/Behörden zu geben, ist die Nutzung von De-Mail so gut wie sicher: De-Mail ist ein vom Bundesministerium des Inneren koordiniertes Projekt, das das verbindliche und vertrauliche Versenden von Dokumenten und Nachrichten über das Internet ermöglicht. De-Mail wird ergänzt durch eine vertrauenswürdige Dokumentenablage (De-Safe) und einen zuverlässigen Identitätsnachweis (De-Ident). Über den zentralen Dienst De-Mail sollen Bürger, Wirtschaft und Verwaltung kostengünstig, zuverlässig und vertraulich elektronisch kommunizieren können. Die sichere Kommunikation basiert im Wesentlichen auf TLS-gesicherten Kommunikationskanälen (Transportverschlüsselung).

Wann und wie De-Mail bei den Gerichtsvollziehern verbindlich eingeführt werden soll, ist noch nicht abschließend bekanntgegeben worden. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass dieser Dienst in Zukunft zusätzlich zum Repertoire der sicheren Kommunikationskanäle beim Gerichtsvollzieher zählen wird.

Auswirkungen auf die Büroorganisation beim Gerichtsvollzieher

Im vorigen Kapitel haben wir die Entwicklungen zur Umsetzung der Reform der Sachaufklärung skizziert, die eine unmittelbare Wirkung auf die Büroorganisation des Gerichtsvollziehers haben werden. Es ist die Rede von elektronischer Kommunikation, elektronischen Dokumenten, sicherer Datenübertragung und Authentifizierung, von EGVP, OSCI, XJustiz, XML und zahlreichen anderen Fachbegriffen aus der Welt der Computer und des Internets.

Von all den möglicherweise verwirrenden Begriffen und Diskussionen sollte sich der Gerichtsvollzieher nicht verunsichern lassen: Er wird weiterhin als Anwender dieser Technologien agieren. Die aktuellen Diskussionen werden aber zwischen den Entwicklern der Technologien und den Gestaltern von Fachverfahrenssoftware geführt und befinden sich deshalb auf einem sehr technischen Niveau. Die letztendliche Umsetzung dieser Vorgaben wird jedoch auf Anwenderebene passieren, so dass den Gerichtsvollzieher weniger die technischen Details interessieren sollten, als die konkrete Umsetzung in seinem Büro. Aus den bisherigen Ausführungen zum Thema von den verschiedensten Stellen konnten die Gerichtsvollzieher höchstens ableiten, welche Änderungen in ihren Büros nötig sein könnten. Deshalb wollen wir an dieser Stelle die Auswirkungen auf die Büroorganisation des Gerichtsvollziehers aus unserer Sicht ebenfalls erläutern.

Technische Ausstattung

Geräte und Kommunikations-Infrastruktur Zur Umsetzung der Vorgaben der Reform der Sachaufklärung ist natürlich zunächst ein Computer nötig. Auf dem Computer des Gerichtsvollziehers laufen alle Werkzeuge, die er zur Erledigung seiner Arbeit braucht: Die GV-Software, unterstützende Software wie ein PDF-Programm, ein E-Mail-Programm, ein Internetbrowser, der EGVP-Client, Software zum Scannen von Dokumenten, Software zur Online-Authentifizierung bei verschiedenen Diensten, der Internetzugang zum Netz des Internet-Anbieters und noch einiges mehr. Der Computer sollte also nicht zu alt sein, um den wachsenden Anforderungen auch nach 2013 gewachsen zu sein. Manche Programme wie bspw. EGVP haben Mindestvoraussetzungen an Hardware, die erfüllt sein müssen, damit diese überhaupt laufen.

Auf unserer Internetseite haben wir einen Leitfaden für die EDV-Nutzung im Gerichtsvollzieherbüro veröffentlicht, mit dem Sie Ihre aktuelle Konfiguration prüfen können oder die Sie ggf. bei einem Fachhändler zur Anschaffung eines neuen Computers vorlegen können. Der Leitfaden enthält Empfehlungen für eine passende Konfiguration und enthält immer den aktuellsten Stand der Erkenntnisse.

Neben dem Computer selbst sind auch weitere Geräte nötig, die mit dem Computer verbunden werden: sogenannte Peripherie-Geräte. Dazu gehören neben den üblichen wie Tastatur, Maus und Monitor in Zukunft auch ein Scanner zur elektronischen Erfassung von Dokumenten und ein Kartenlesegerät, das zur Anmeldung bei einem Online-Dienst genutzt wird (ähnlich der Anmeldung mit Karte und PIN bei einem Geldautomaten).

Bei der Wahl des Scanners hat der Gerichtsvollzieher eine große Auswahl von am Markt befindlichen Geräten: Es gibt große Flachbettscanner, die nur einzelne Dokumente in sehr hoher Qualität scannen, kleine handliche Tischscanner, die einen Dokumenten-Einzug haben (unsere Empfehlung: der Fujitsu ScanSnap) oder Multifunktionsgeräte, die Drucker, Fax und Scanner in einem Gehäuse vereinen. Welche Art von Scanner verwendet wird, ist persönliche Geschmackssache. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die mitgelieferte Scanner-Software PDFs erzeugen kann und eine Auflösung von mindestens 300dpi (wichtig für die Qualität der Scans) erreicht wird. Dies erfüllen heute jedoch alle aktuellen Scanner.

Die Verwendung von Kartenlesegeräten ist noch in der Diskussion und es ist noch nicht abschließend geklärt, ob und auf welche Weise diese Einzug in das Gerichtsvollzieherbüro halten müssen. Denkbar wäre z.B. die Authentifizierung des Gerichtsvollziehers über einen elektronisch lesbaren Dienstausweis (Smartcard). Auf solch einer elektronisch lesbaren Karte sind verschlüsselte Zertifikate gespeichert, die mit dem Kartenleser am Computer ausgelesen werden und zur Anmeldung bei verschiedenen Diensten genutzt werden können. Sobald Anwendungsbeispiele hierzu vorliegen und die Nutzung für den Gerichtsvollzieher verbindlich werden sollte, werden wir das Thema in einem neuen Newsletter neu aufgreifen und ausführlich beschreiben.

Zur weiteren technischen Grundausstattung des Gerichtsvollziehers zählt neben diesen Geräten auch der Internetzugang: Zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten muss der Computer an das Internet angeschlossen werden. Hierzu wird ein Telekommunikationsdienstleister wie die Telekom beauftragt, die einen Internetzugang parallel zum bisherigen Telefonanschluss freischaltet. Wir empfehlen auf jeden Fall die Nutzung von mindestens DSL 2000 oder höher, damit eine hinreichend schnelle Datenübertragung gewährleistet werden kann. Zum Internetzugang erhalten Sie in den meisten Fällen ebenfalls einen Router von Ihrem Internet-Anbieter. Dieses Gerät stellt die Verbindung von Ihrem DSL-Zugang zu Ihrem Computer (-netzwerk) her. Wir empfehlen in jedem Fall die Verwendung eines Routers mit sog. NAT-Translation, da dies eine wichtige Sicherheitsfunktion ist. Auch dies ist heute Standard und ist in den meisten mitgelieferten Routern enthalten. Mehr Informationen zur Sicherheit Ihrer Computer und Netzwerke erhalten Sie in unserem bereits erschienenen Newsletter „Datensicherheit“.

Wenn Sie die elektronische Datenübertragung auch im Außendienst verwenden wollen, benötigen Sie zusätzlich einen mobilen Internetzugang, z.B. über den Dienst UMTS. Die notwendigen Geräte hierzu erhalten Sie ebenfalls bei Ihrem Telekommunikationsanbieter.

Software-Ausstattung im Gerichtsvollzieherbüro

Ein Computer taugt nicht viel ohne die Software, die auf ihm läuft. Im Gerichtsvollzieherbüro ist hier natürlich zunächst einmal eine GV-Software wie das GV Büro System notwendig, die die Bürotätigkeiten des Gerichtsvollziehers abbildet und die nötigen Dokumente verwaltet und ausgibt. Im Hinblick auf die Reform der Sachaufklärung wird die GV-Software in Zukunft auch die nötigen Datensätze zur Einlieferung der Vermögensverzeichnisse und Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis erzeugen und abwickeln. Auch die Verarbeitung von Korrekturen (Ergänzungen, Löschungen) und Bestätigungen werden auf diesem Weg verarbeitet.

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Neben der Gerichtsvollziehersoftware wird zur sicheren elektronischen Kommunikation mit den Behörden eine weitere Software nötig sein, ein sog. OSCI-Client wie EGVP. OSCI bedeutet Online Services Computer Interface, also „Computer-Schnittstelle für Online Dienste“, und ist eine einheitlich definierte Verfahrenssammlung von als sicher geltenden Kommunikationsmethoden. Diese OSCI-Schnittstelle ist z.B. in dem Programm EGVP („Elektronisches Gerichts- und Verwaltungs-Postfach“) enthalten. Das EGVP-Programm wird den Gerichtsvollziehern kostenlos zur Verfügung gestellt. Neben der Installation des „EGVP Classic“-Programms auf dem eigenen Rechner benötigt der Gerichtsvollzieher noch eine Registrierung bei diesem Dienst, also ein eigenes EGVP-Postfach. Wie genau die Gerichtsvollzieher hier eingebunden werden, ist noch nicht abschließend geklärt. Möglicherweise erhalten Sie von Ihrer Dienststelle ein Softwarezertifikat, das in den Client eingebunden werden muss. Sobald diese Verfahren hinreichend definiert sind, werden wir Sie ausführlicher darüber informieren.

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Neben dem EGVP-Programm existieren auch andere OSCI-Programme, die prinzipiell für die sichere elektronische Kommunikation geeignet sind. Die deutsche Justiz hat sich jedoch auf die Software EGVP verständigt und setzt diese auch schon seit einigen Jahren erfolgreich ein, so dass diese Software quasi als Standard angesehen werden kann. Es wird jedoch auch möglich sein, das OSCI-Protokoll direkt in das GV Büro System zu integrieren und somit die Verwendung des EGVP-Clients überflüssig zu machen, was die Arbeit erheblich erleichtern könnte. Wir prüfen derzeit die Integration von OSCI in unsere Programme und deren Zulassung dahingehend.

Neben der Sicherstellung von sicheren Kommunikationskanälen durch OSCI ist auch immer wieder die sichere Authentifizierung des Gerichtsvollziehers im Gespräch. Damit ist gemeint, wie sich der Gerichtsvollzieher auf elektronischem Weg bei den Behörden identifiziert – damit sich nicht jedermann als Gerichtsvollzieher ausgeben und alle möglichen Daten abfragen und übermitteln kann. Hierzu kann, wie oben beschrieben, z.B. ein Kartenlesegerät verwendet werden. Auf einer solchen Smartcard wäre dann ein Software-Zertifikat gespeichert, das den Gerichtsvollzieher eindeutig identifiziert. Ein solches Zertifikat, das z.B. von Ihrer Dienststelle ausgegeben werden müsste, ist eine verschlüsselte Datei, die auf einem Datenträger gespeichert ist (Smartcard, USB-Stick, etc.) und die die entsprechende Software benutzt, um die Anmeldung bei den Diensten vorzunehmen. Solche Zertifikate werden nicht nur zur Anmeldung benutzt, sondern auch, um Dokumente zu signieren: So werden bspw. die Vermögensverzeichnisse damit signiert, damit nicht nur die Anmeldung beim Zentralen Vollstreckungsgericht gewährleistet ist, sondern auch, dass das hinterlegte Dokument wirklich von dem Gerichtsvollzieher stammt, der es eingesandt hat. Diese Signaturen werden nicht nur nötig sein, um Dokumente für die Vollstreckungsgerichte aufzubereiten. Wollen Sie z.B. einem Gläubiger Dokumente über den De-Mail-Dienst übermitteln, so können diese Dokumente ebenfalls signiert übermittelt werden. Der Gläubiger kann dann überprüfen, dass das Dokument wirklich vom Gerichtsvollzieher stammt und nicht etwa auf dem Weg über das Internet abgefangen und verändert wurde.

Neben diesen sicherheitsrelevanten Softwarelösungen werden noch einige zusätzliche Softwarelösungen benötigt oder sind zumindest im Hinblick auf Arbeitserleichterungen interessant: So gibt es im Bereich der Office-Software zahlreiche Programme, die z.B. das Arbeiten mit PDFs erheblich erleichtern. Da die Zentralen Vollstreckungsgerichte nur einzelne PDF-Dokumente (= einzelne Datei, nicht mehrere auf einmal) akzeptieren, müssen Sie PDFs gegebenenfalls erstellen, trennen und wieder zusammenführen können. Hierzu gibt es am Markt eine sehr große Auswahl an Programmen, die Ihnen die Arbeit erleichtern können und flexibler machen. Natürlich wird Sie auch das GV Büro System bei der Erstellung der nötigen PDF-Dokumente und der zugehörigen Beschreibung im XJustiz/XML-Format unterstützen.

Weitere Standard-Office-Programme sind E-Mail-Clients wie Outlook oder Thunderbird zum Versenden von E-Mails (die allerdings nicht automatisch signiert sind und nicht das OSCI-Protokoll verwenden), ein Internetbrowser wie der Internet Explorer oder Firefox, der sich zum Bedienen von Webportalen eignet, und andere Hilfsmittel aus dem Office-Bereich wie Textverarbeitung oder Dateimanager.

Nicht zu vergessen sind auch Systemprogramme, die Ihr Arbeitsumfeld erleichtern oder sicherer machen. Hier sind insbesondere Sicherheitssoftware wie Virenscanner und eine Firewall zu nennen. Sie erhalten ausführliche Hinweise hierzu in unserem Datensicherheit-Newsletter.

Wir werden das Thema weiter verfolgen und Ihnen bei neuen Erkenntnissen entsprechende Empfehlungen geben.