Kontenabrufersuchen im BOP - Workshop Software GmbH

Kontenabrufersuchen im BOP

Kontenabrufersuchen nach § 802 ZPO in Verbindung mit §§ 93b, 93 Absatz 8 AO

Nachdem Sie sich erfolgreich in das BOP eingeloggt haben, werden alle verfügbaren und notwendigen Daten aus der jeweiligen Akte in das Formular eingetragen.

Sollte es passieren, dass das Formular gewisse Daten bzw. deren Form nicht annimmt, gibt Ihnen das Portal eine entsprechende Meldung. Ist dies der Fall, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. (empfohlen) Sie korrigieren die Daten entsprechend der Vorgaben des Portals direkt im Portal. Anschließend klicken Sie auf Nächste Seite.
  2. Sie brechen den Vorgang mit einem Klick auf Schließen ab, korrigieren die Daten entsprechend der Vorgaben des Portals in der Akte und starten dann den automatisierten Ablauf erneut.

Meist tritt dies beim Firmennamen von juristischen Personen auf. Die Vorgabe des Portals ist:

"Firmenname: Es sind mindestens zwei und höchstens sechs Namensbestandteile anzugeben, wobei zwischen je zwei aufeinanderfolgenden Bestandteilen genau ein Leerzeichen, Punkt, Bindestrich, Apostroph oder Komma stehen muss."

Somit würde beispielsweise "Tradikal Furniture GmbH & Co. KG GF: Manuela Maier-Diederich" einen Fehler auslösen.

Auch die Hausnummer ist ein typischer Fehlerkandidat. Die Vorgabe des Portals ist:

"Das Feld 'Hausnummer' darf maximal 10 Zeichen enthalten."

Wird also zur Hausnummer "23" auch der Zusatz "3. Stock links" eingetragen, kann das Formular dies nicht annehmen und löst die Fehlermeldung aus.

Wichtig: Es können nur Ergebnisse vom GV Büro System verarbeitet werden, die auch mit dem Programm angefragt wurden. Sollten Sie manuell Anfragen außerhalb des GV Büro Systems eingereicht haben, müssen diese auch manuell über einen Browser verarbeitet werden.