Mit Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.07.2026 (Az. 5500E-I.1/17) werden Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in NRW mit Wirkung zum 01.01.2027 jeweils zu eigenständigen umsatzsteuerlichen Organisationseinheiten im Sinne des § 18 Abs. 4f S. 4 UStG.
Das bedeutet: Jede Gerichtsvollzieherin und jeder Gerichtsvollzieher wird ab diesem Zeitpunkt selbst und in eigener Verantwortung zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Landes NRW für den eigenen Geschäftsbereich verpflichtet – insbesondere zur Abgabe von:
- Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG)
- Umsatzsteuerjahreserklärungen (§ 18 Abs. 3 UStG
Weitere Informationen zum Vorgehen, zu Fristen und dazugehörige Dokumente haben wir in unserer Übersicht für Sie zusammengestellt:

