Wann entsteht die Umsatzsteuer beim Gerichtsvollzieher?
Die Tätigkeiten der Gerichtsvollzieher sind sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG.
Nach 13.1 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) gelten sonstige Leistungen im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt. Dieser fällt auf den Zeitpunkt der Beendigung des Leistungsvorgangs bzw. des letzten Leistungsteils. Auf die tatsächliche Rechnungslegung und den Zahlungseingang (Ausnahme Vorschuss) kommt es dagegen nicht an. Hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes der Umsatzsteuer wird deshalb darauf abzustellen sein, wann ein Auftrag durchgeführt ist.
In der Justiz hat man sich wie folgt geeinigt: Ein Auftrag ist durchgeführt, wenn die beantragte Amtshandlung durchgeführt wurde oder der Auftrag als durchgeführt gilt (§ 3 Abs. 4 GvKostG). Damit wird dieser Zeitpunkt regelmäßig mit der Fälligkeit der Gebühren (§ 14 GvKostG) und der Erstellung der Kostenrechnung (Nr. 7 Abs. 1 DB-GvKostG) zusammenfallen. Auf den Zahlungseingang kommt es grundsätzlich nicht an!