Zum 1. Juli 2020 fällt die Wertgrenze von 500 Euro zur Einholung von Auskünften bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung weg. Das Ersuchen und die Auskunft sind elektronisch zu übermitteln. (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 28 vom 23.06.2020, SGB § 74a)
Wir haben diese Option im GV-Programm bereits vorab zu diesem Stichtag deaktiviert, so dass Sie nichts weiteres beachten müssen!
mit Bekanntgabe des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28 vom 23. Juni 2020 wurde folgendes mitgeteilt:
§ 74a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in Höhe von mindestens 500 Euro" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ... dem zu vollstreckende Ansprüche von mindestens 500 Euro zugrunde liegen,“ gestrichen.
bb) Der folgende Satz wird angefügt:
„Das Ersuchen und die Auskunft sind elektronisch zu übermitteln.“
Mit Artikel 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ist unter 1 geregelt, dass dieses Gesetz vorbehaltlich der Absätze 2 bis 13 am 01. Juli 2020 in Kraft trifft.
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