Durch die Verwaltungsvorschrift 2442/0354 vom 26.07.2019 sollen die Obergerichtsvollzieher und Obergerichtsvollzieherinnen in Baden-Württemberg abweichend von § 37 GVO im Schriftverkehr und elektronischen Rechtsverkehr die Dienstbezeichnung „Gerichtsvollzieherin" oder „Gerichtsvollzieher“ im Briefkopf angeben.
Unterhalb Ihrer Unterschrift soll jedoch weiterhin die Bezeichnung Obergerichtsvollzieher bzw. Obergerichtsvollzieherin vermerkt sein. In unserem Lehrvideo möchten wir Ihnen den Weg zeigen, wie Sie diese Vorschrift umsetzen können.
Über diesen Link gelangen Sie zu einem PDF Dokument welches die Vorschrift enthält.
PDF-Dokument