Bei mehreren Wohnsitzen sind sämtliche Wohnsitze des Schuldners (§§ 7 - 11 BGB) für die Übermittlung einer EAO bzw. einer VA einzutragen . Weitere Anschriften sind in das gleichlautende Feld mit aufzunehmen.
In keinem Fall sind künftige bzw. vorherige Wohnsitze in dem Feld zu vermerken.