EV nach § 883 Abs. 2 ZPO - Workshop Software GmbH

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EV nach § 883 Abs. 2 ZPO

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EV nach § 883 Abs. 2 ZPO

Außendienst

07.10.2019

 

Wird die vom Schuldner herauszugebende Sache bei ihm nicht vorgefunden und macht er auch keine Angabe über deren Verbleib kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen, dass dieser an Eides statt versichert, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo sich die Sache befinde . In unserem Beispiel geht es um den Verbleib eines Führerscheins.