Vorpfändungen nach§ 845 ZPO - Workshop Software GmbH

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Vorpfändungen nach§ 845 ZPO

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Vorpfändungen nach§ 845 ZPO

Außendienst

07.10.2019

 

Die Vorpfändung ist eine private schriftliche Erklärung des Gläubigers z.B. an Arbeitgeber wie Arbeitnehmer oder Versicherungsgesellschaft, dass eine Pfändung unmittelbar bevorsteht (§ 845 ZPO). Sie ist u.a. verbunden mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen.